GLEICHBERECHTIGUNG

Neben der Schwierigkeit, zu beweisen, dass der eigene Vorfahr tatsächlich deutscher Staatsangehöriger war, können auch andere Aspekte wie Familienstand oder Geschlecht eine große Hürde bei der Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit darstellen.

Das Geburtsjahr ist in beiden Fällen ein wichtiger Faktor und eine Glückssache, denn das Geburtsdatum kann über das eigene Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden.

Das kann zu Situationen führen, in denen Geschwister nur aufgrund ihres Geburtsdatums vom deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz unterschiedlich behandelt werden.

Das bedeutet, dass ein Kind eines deutschen Staatsangehörigen, welches bestimmte Bedingungen nicht erfüllt, nicht wie seine Geschwister ein Recht auf deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Zum Ausgleich solcher Situationen ermöglicht die deutsche Regierung durch Paragraph 14 die Einbürgerung dieser Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erhalten haben:

Paragraph 14

[Allgemeine Ermessenseinbürgerung im Ausland Lebender]

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

QUELLE: DEUTSCHES STAATSANGEHÖRIGKEITSGESETZ

Wie der Gesetzestext jedoch besagt, handelt es sich hierbei um eine Ermessenseinbürgerung. Das bedeutet, es liegt im Ermessen der deutschen Regierung, den Antragsteller einzubürgern. Die Regierung hat für solche Fälle eine Liste an Einbürgerungsbedingungen zusammengestellt. Zu diesen Bedingungen gehören der Nachweis von Sprachkenntnissen, Bindungen an das Land und finanzielle Stabilität. All diese Bedingungen müssen von Geschwistern, die nach einem bestimmten Datum geboren wurden, nicht erfüllt werden.

Die im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgesehene Anwendung unterschiedlicher Regelungen für Kinder desselben deutschen Staatsangehörigen widerspricht dem Prinzip der Gleichheit, das im deutschen Grundgesetz verankert ist:

Artikel 3

[Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

sowie

Artikel 6

 [Ehe – Familie – Kinder]

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Als nächstes:

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